Die Verordnungen von 10 der 16 Länder wurden mir freundlicherweise vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zugesandt. Ich habe mich bemüht, alle wichtigen Passagen abzuschreiben. Alle Regelungen traten am Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Für die Korrektheit der Informationen kann ich jedoch keinerlei Garantie geben. Die Verordnungen in dieser Datei stammen aus dem Jahr 1999.
Falls jemand Informationen darüber hat, wie streng oder locker die Verordnungen in den einzelnen Ländern umgesetzt werden, wäre ich dafür sehr dankbar.
§1 (1) Abweichend von §20f Abs.1 Nr.1 BNatSchG dürfen Jagdausübungsberechtigte und mit deren Erlaubnis Inhaber von Jagderlaubnisscheinen zum Schutz der heimischen Tierwelt oder zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden wildlebenden Tieren der Arten Rabenkrähe (Corvus corone corone) und Elster (Pica pica) außerhalb von befriedeten Bezirken, von Naturschutzgebieten, von Naturdenkmalen und außerhalb der Brutzeit (15. März bis 15. Juli) nachstellen und sie töten. Unberührt bleiben die Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte (§13 der Bundesartenschutzverordnung) und über das Zerstören von Nist- und Brutstätten (§20f Abs.1 Nr.1 BNatSchG).
(2) Abweichend von §20f Abs.2 Nr.1 BNatSchG dürfen Jagdausübungsberechtigte im Rahmen des Absatzes (1) erlegte Tiere in Besitz nehmen und sich aneignen. Die Vermarktungs- und Verkehrsverbote (§20f Abs.2 Nr.2 und 3 BNatSchG) bleiben unberührt.
§2 Die Jagdausübungsberechtigten haben der unteren Verwaltungsbehörde Art und Anzahl der erlegten Tiere jährlich bis spätestens 15. April anzuzeigen.
§19 Die Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2.April 1977 (BGBl. I S.531) über die Jagdzeiten gilt mit der Maßgabe, daß [...] ergänzend zu $1 Abs.2 der Bundesverordnung die Jagd das ganze Jahr ausgeübt werden darf auf Waschbär, Marderhund, Sumpfbiber (Nutria), Eichelhäher, Elster und Rabenkrähe.
[...]
§1 (1) Weitere Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind Waschbär, Marderhund, Nutria (Sumpfbiber), Rabenkrähe und Elster.
(2) Waschbär, Marderhund und Nutria genießen keine Schonzeit. Rabenkrähe und Elster dürfen in der Zeit vom 1.September bis 31.März bejagt werden.
(3) Der Verkauf von erlegten Rabenkrähen und Elstern oder von Teilen von ihnen ist nicht zulässig. Die sonstigen Aneignungs- und Verwertungsrechte des Jagdausübungsberechtigten bleiben davon unberührt.
[Hier wird zunächst noch einmal die bundesgesetzliche Lage zusammengefaßt]
Die Aaskrähe und die Elster können die positiven Ansätze einer Bestandsanhebung von Niederwildarten, wie Rebhuhn, Fasan und Feldhasen, gefährden.
Deshalb weise ich an:
1. Die Jagdausübungsberechtigten im Land können
gemäß §20g Abs.6 BNatSchG für ihren Jagdbezirk beim Landesamt für Umwelt und
Natur, Abteilung Naturschutz, Mecklenburg-Vorpommern, Wampener Straße, 17498
Neuenkirchen, die Erlaubnis zur Bejagung von Aaskrähe und Elster zum Schutz
des Niederwildes beantragen. Sie haben dies zu begründen.
Die Zustimmung
des Landesamtes für Umwelt und Natur gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen
vier Wochen nach Eingang des Antrages des Jagdausübungsberechtigten
verweigert wird.
2. Die Genehmigungsbehörde erteilt die Erlaubnis zur Bejagung der Aaskrähe und Elster befristet für ein Jagdjahr (1.April bis 31.März) unter Einhaltung folgender Bedingungen:
§1 Zum Schutz der heimischen Tierwelt oder zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden wird abweichend von §20f Abs.1 Nr.1 BNatSchG Personen, die zur Jagd berechtigt sind, gestattet, Vögel der Arten Corvus corone corone (Rabenkrähe) und Pica pica (Elster) außerhalb befriedeter Bezirke (§4 Abs.1 und 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen - LJG-NW) und außerhalb der Brutzeit (1.April bis 31.Juli) durch Abschuß zu töten. Nach Satz 1 erlegte Vögel der genannten Arten sind von Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten des §20f Abs.2 BNatSchG ausgenommen.
§2 Art und Zahl der getöteten Vögel sind den unteren Jagdbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten mit der jährlichen Streckenmeldung (§22 Abs.7 LJG-NW) anzuzeigen.
$1 (1) Abweichend von den Verboten des §20f Abs.1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es den Jagdschutzberechtigten oder den sonst von dem Landkreis/ der kreisfreien Stadt Beauftragten gestattet, wildlebenden Rabenkrähen, Elstern und Eichelhähern in der Zeit vom 16.Juli bis zum 30.April nachzustellen und diese zu töten; §13 Abs.1 der Bundesartenschutzverordnung vom 19.Dezember 1986 (Bundesgesetzbl. I S.2705) bleibt unberührt. Der Landkreis/ die kreisfreie Stadt kann die Gestattung nach Satz 1 im Einzelfall aussetzen, wenn von ihr durch übermäßiges Nachstellen in mißbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
(2) Die Jagdschutzberechtigten oder sonst Beauftragten sind verpflichtet, dem Landkreis/ der kreisfreien Stadt nach dem Stande vom 1.April eines jeden Jahres die Art, Anzahl und den Ort der erlegten Vögel nach Vordruck zu melden.
§2 Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmt in einer Anlage zu dieser Verordnung die Gebiete der Landkreise und kreisfreien Städte, in denen Bekämpfungsmaßnahmen für alle oder einzelne der in §1 Abs.1 genannten Arten nicht mehr durchgeführt werden dürfen, wenn dies zum Schutz der heimischen Tierwelt oder zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden nicht mehr geboten erscheint.
§2 Waschbär, Marderhund, Rabenkrähe und Elster werden zu jagdbaren Tieren erklärt. Waschbär und Marderhund genießen keine Schonzeit. Die Jagd auf Rabenkrähe und Elster darf vom 1.August bis 15.März ausgeübt werden.
§3 Die oberste Jagdbehörde kann aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aufheben; sie kann zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Forschungszwecken im Einzelfall das Fangen oder Erlegen von Wild während der Schonzeit genehmigen.
§1 (1) Ergänzend zu §2 Abs.1 Bundesjagdrecht unterliegen folgende Tierarten dem Jagdrecht: Waschbär, Marderhund, Sumpfbiber (Nutria), Mink, Nebelkrähe, Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des §22 Abs.4 Satz1 Bundesjagdrecht darf die Jagd auf das im Absatz 1 genannte Haarwild das ganze Jahr ausgeübt werden. Die Jagd auf Nebelkrähe, Rabenkrähe und Elster darf vom 1.August bis 15.März ausgeübt werden.
Gemäß §20g Abs.6 Satz 1 BNatSchG i.V. mit §1 Abs.2 der "Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die Zulassung von Ausnahmen nach §20g Abs.6 des Bundesnaturschutzgesetzes" vom 14.August 1995 (GVOBl. Schl.-H. S.301) können die unteren Naturschutzbehörden (Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister der Kreise und kreisfreien Städte) im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des §20f Abs.1 und 2 BNatSchG zum Abschluß [sollte vermutlich "Abschuß" heißen] oder gegebenenfalls zum Fang mit selektiv lebendfangenden Einzelfallen von Saatkrähen, Aaskrähen und Elstern zulassen. Dazu bestimme ich folgendes:
1 Ausnahmevoraussetzungen
1.3 Elstern (Pica pica): Ausnahmen können zugelassen
werden, wenn in einem bestimmten Gebiet (Mindestgröße 100ha) mehr als fünf
belegte Elsternnester pro 100ha festgestellt worden sind.
2 Verfahren
2.1 Eine Ausnahmegenehmigung kann nur erteilt werden
für die Zeit vom 16.Juli bis zum 14.März.
2.2 Die Ausnahme ist schriftlich zu beantragen und
durch schriftlichen Bescheid zu genehmigen. In dem Antrag ist die
Siedlungsdichte von Aaskrähen oder Elstern unter Angabe der Revier-/
Gebietsgröße kartenmäßig darzustellen.
2.3
[...]
2.4 Ausnahmen zum Abschuß von Rabenvögeln werden nur
Antragstellerinnen und Antragstellern erteilt, die im Besitz eines gültigen
Jagdscheines sind. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller selbst
nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheines, haben sie eine andere
Jagdscheininhaberin oder einen anderen Jagsdscheininhaber zu benennen, die
oder der berechtigt ist, den Abschuß durchzuführen. Die Benachrichtigung der
oder des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten für das Gebiet ist ebenfalls
von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller sicherzustellen.
2.5 In der Ausnahmegenehmigung ist auf die
erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis nach §45 des Waffengesetzes
ausdrücklich hinzuweisen.
2.6 Im Ausnahmebescheid ist zu bestimmen,
3 Berichterstattung
Der obersten Naturschutzbehörde ist über Zahl und Art der erteilten
Ausnahmegenehmigung sowie der erlegten Vögel bis zum 15.April zu
berichten.
§1(1) Weitere Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind: Waschbär, Marderhund, Mink, Sumpfbiber (Nutria), Rabenkrähe und Elster.
§1(3) Der Verkauf von erlegten Rabenkrähen und Elstern oder Teilen von ihnen ist nicht zulässig. Die sonstigen Aneignungs- und Verwertungsrechte des Jagdausübungsberechtigten bleiben davon unberührt.
§2 (1) Abweichend von §1 der Bundesartenschutzverordnung in der Fassung vom 18.September 1989 (BGBl. I S.1677, 2011) in der jeweils geltenden Fassung darf die Jagd ausgeübt werden auf: Rabenkrähen, Elstern vom 1.August bis 15.Februar.